Das Urteil - Kommentar - EU Führerschein erwerben
Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-476/01 Felix Kapper
EIN MITGLIEDSTAAT
DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN FÜHRERSCHEIN DIE ANERKENNUNG
NICHT DESHALB VERSAGEN, WEIL NACH DEN IHM VORLIEGENDEN INFORMATIONEN DER FÜHRERSCHEININHABER
ZUM ZEITPUNKT DER AUSSTELLUNG DES FÜHRERSCHEINS SEINEN ORDENTLICHEN WOHNSITZ
NICHT IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS HATTE, DER DEN FÜHRERSCHEIN AUSGESTELLT
HAT
Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins,
der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, nicht weiterhin
ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers im erstgenannten
Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, die Sperrfrist für die Neuerteilung
der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat aber bereits abgelaufen ist. Mit
Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte das Amtsgericht Frankenthal Herrn Kapper
die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörden angewiesen,
ihm vor Ablauf von neuen Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Jahr 2000 verhängte dasselbe Gericht gegen ihn
eine Geldstrafe, weil er 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige
Fahrerlaubnis geführt hatte; Herr Kapper war zu dieser Zeit im Besitz eines
am 11. August 1999 ausgestellten niederländischen Führerscheins. Im Rahmen des
von Herrn Kapper eingeleiteten Einspruchsverfahrens möchte das Amtsgericht vom
Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über den Führerschein der Anwendung der
nationalen Vorschriften entgegensteht, wonach dem in den Niederlanden ausgestellten
Führerschein die Wirksamkeit in Deutschland abgesprochen wird. Der Gerichtshof
weist zunächst darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung diese Richtlinie
die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
ohne jede Formalität vorsieht. Da sie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche
Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung
der in der Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden,
ist es allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf
diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt,
dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat
ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem
anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs
nach der Richtlinie mitzuteilen. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der
in der Richtlinie vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine
es einem Mitgliedstaat (A) verbietet, die Anerkennung eines von einem anderen
Mitgliedstaat (B) ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern,
dass der Inhaber des Führerscheins nach den Informationen, über die der erstgenannte
Staat (A) verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates (A) und nicht im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsstaats (B) gehabt habe. Sodann stellt der Gerichtshof klar, dass
für Herrn Kapper, als er am 11. August 1999 den niederländischen Führerschein
erhielt, keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis
bei den zuständigen deutschen Behörden mehr bestand. Die Richtlinie erlaubt
es einem Mitgliedstaat (A), die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat
(B) ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber
im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates (A) eine Maßnahme der Einschränkung,
der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet
wurde. Diese Ausnahme ist ihrem Wesen nach eng auszulegen, und ein Mitgliedstaat
kann sich nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet
eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten
Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit
eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die Sperrfrist für die Neuerteilung
der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen,
so verbietet es die Richtlinie diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung
der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Es wäre die Negation des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein
des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat
für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften
unbegrenzt zu verweigern.
Quelle: http://curia.eu.int/de/actu/communiques/cp04/aff/cp040033de.htm
Kommentar:
Wenn die gerichtlich festgesetzte Sperrfrist also abgelaufen ist, ist ein EU
Führerschein auch hier uneingeschränkt gültig. Daran gibts nichts
mehr zu rütteln. Selbst der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Führerschein Erwerbs
muss lt. obigen Urteil nicht im Erwerberland liegen.
Bereits in seiner Entscheidung vom Dezember 2003 hat der EU-GH zu dieser Frage eine klare Aussage getroffen. Grundsätzlich geht der EU-GH bei der Anerkennung einer Fahrerlaubnis entsprechend der Richtlinie von einem Automatismus aus, der grundsätzlich an keine weiteren Bedingungen geknüpft werden darf und ohne jede Formalität zu erfolgen hat. Demzufolge der Aufnahmestaat nicht zu prüfen hat, ob die Erteilungsvoraussetzungen im Erteilungsstaat vorgelegen haben.
Was könnte
denn schlimmstenfalls passieren, wenn man in Deutschland beim Fahren mit einem
ausländischen EU Führerschein erwischt wird und die Behörde stellt
fest, man hätte hier eine MPU zur Auflage gehabt?
Wegen Fahrens ohne gülten Führerschein kann man ja nach obigen
Urteil nicht mehr belangt werden. Der Führerschein bleibt also in jedem
Fall gültig. Es könnte theoretisch passieren, dass die dt. Behörden
den EU Führerschein Besitzer die Fahrerlaubnis (man beachte den Unterschied
zum Führerschein) entziehen und ihn auffordern, die bestehenden Zweifel
zum Führen von Kfz auf dt. Strassen mittels einer positiven MPU auszuräumen.
Paradox. So ist man denn gültiger EU Führerschein Besitzer, muss aber
in Deutschland seine Fahrtauglichkeit per MPU nachweisen, weil einem die Fahrerlaubnis
entzogen wurde.
Wäre eine solche Prozedur dt. Behörden überhaupt statthaft?
Ich behaupte mal ganz klar NEIN! Der EU Führerschein ist in jedem Fall
gültig, hatten wir oben schon festgestellt. Was bedeutet das? Man kann
uneingeschränkt in jedem EU Land damit herumfahren, nur eben nicht in Deutschland.
Dieser Umstand wäre wiederum eine Ungleichbehandlung und somit verfassungswidrig.
Ausserdem wäre das eine erneute Auflage, die es eigentlich nicht geben
sollte. Wenn die dt. Gerichte das anders sehen, wird man wieder den Europäischen
Gerichtshof bemühen müssen, um Klarheit zu schaffen. Ich denke, die
Chancen stehen sehr gut, da eben in anderen EU Ländern die MPU unbekannt
ist und die staatl. dt. Interessen dort wohl kaum auf Verständnis und Unterstützung
hoffen dürfen.
Bleibt noch die Wohnsitzregelung zum Zeitpunkt des Führerschein Erwerbs.
Ganz klar hätten die Holländer lt. internationaler Abkommen dem
Führerschein Erwerber erst nach Ablauf von 6 Monaten Wohnsitz in Holland
einen holländ. EU Führerschein ausstellen dürfen. Aus welchen
Gründen auch immer, wurde diese Frist wohl nicht gewahrt und der Führerschein
trotzdem ausgestellt. Trotz dieser Umstände darf die Anerkennung desselben
in Deutschland nicht verweigert werden. Nutzniesser ist natürlich der EU
Führerschein Erwerber. Ob Deutschland zukünftig gegen diese Führerschein-Aussteller
Länder klagen wird, bleibt abzuwarten.
Vergleiche auch Musterthread Jurathek. Dazu gibts auch mehr oder weniger wilde Spekulationen und Kommentare einiger Rechtsanwälte. Es gibt eben Befürworter und Gegner der MPU. Dass sich der dt. Staat das goldene Kalb aber nicht so einfach schlachten lässt, davon sollte man erstmal ausgehen. Weitere Urteile werden Klarheit schaffen.
Grundsätzlich hat ein ausländ. EU Führerschein schon einige Vorteile. Man darf in allen Ländern damit fahren, sofern kein Fahrverbot/gerichtlich verhängte Sperrfrist für das jeweilige Land besteht. Kein deutsches Gericht darf einen in einem anderen EU Land ausgestellten EU Führerschein einziehen. Man muss den ausländischen EU Führerschein seit 1999 auch nicht mehr in einen deutschen Führerschein umschreiben lassen.
Man sollte aber niemals vergessen, dass ein dt. Staatsbürger, egal ob er einen ausländischen EU Führerschein besitzt, auch in D mit einem Fahrverbot belegt werden kann.